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Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S.1, § 3 Abs. 2, §§ 11, 16 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 07.12.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Steuergegenstand

(1)    Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, für Jeden zugänglichen Orten.

(2)    Als Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Aus-stattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können, sofern sie in Spielhallen aufgestellt sind; an anderen Aufstellorten kommt es auf die tatsächliche Nutzung an.

(3)    Ihre Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. Entgelt ist alles, was für die Benutzung des Spielgerätes aufgewandt wird.


§ 2

Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Sofern keine Abräumung des Spielgerätes und Abmeldung beim Fachbereich Verwaltungsdienste, Sachgebiet Finanzen, der Stadt Glückstadt erfolgt, entsteht das Steuerschuldverhältnis fortlaufend mit dem ersten jeden Monats.

§ 3
Steuerschuldner/in und Haftung

Steuerschuldner/in ist der/die Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist der-/diejenige, für dessen/deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner/innen. Für die Steuerschuld haftet jede/r zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.

§ 4
Steuerbefreiung

(1)    Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.

(2)    Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankenabgabe unterliegen.

§ 5
Bemessungsgrundlage

(1)  Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, das Einspielergebnis eines jeden Monats.

(2)  Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich eines evtl. Fehlbetrages oder einer Entnahme, abzüglich der    Handeintragungen.

(3)  Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.

(4)  Bei Spielgeräten nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung gilt die Anzahl der Spielgeräte als Bemessungsgrundlage.

§ 6
Steuersatz

(1)    Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie in den in § 1 Abs. 1 genannten Orten

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der Bemessungsgrundlage. Ist der errechnete Wert der Bemessungsgrundlage negativ, so ist die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.

(2)    Für Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a)    in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des
§ 33 i der Gewerbeordnung                                                                                                                     40,00 €

b)   an sonstigen Aufstellungsorten                                                                                                               20,00 €.

§ 7
Besteuerungsverfahren

(1)  Der/die Halter/in hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Geldgewinnmöglichkeit abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

(2)  Gibt der/die Halter/in die Anmeldung nicht ab oder hat er/sie die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3)  Die Steueranmeldung muss rechtsverbindlich unterschrieben sein.

(4)  Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit den für die Steuerberechnung relevanten Angaben für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

(5)  Soweit die Stadt Glückstadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie  diese gem. § 11 KAG i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 8
Melde- und Anzeigepflichten

(1)    Der/Die Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

(2)    Zur Meldung bzw. Anzeige nach Absatz 1 kann auch der/die unmittelbar/e Besitzer/in der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet werden.

 

(3)    Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

 

(4)    Wird die Steueranmeldung nach § 7 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO festgesetzt werden.

§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)    Die Stadt Glückstadt ist ohne vorherige Ankündigung durch eine/n Beauftragte/n berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)    Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung eines oder einer Beauftragten der Stadt Glückstadt zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 der Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.

(3)    Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1)   Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder
 leichtfertig

a)  der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7 und der angeforderten Zählwerksausdrucke nicht nachkommt,

b)  der Melde- und Anzeigepflicht nach § 8 zuwiderhandelt oder

c) die Mitwirkungspflichten nach § 9 dieser Satzung verweigert.

(2)  Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 18 KAG SH über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils  geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 11

Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten

(1)  Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personen- und spielgerätesteuerbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein ab deren Inkrafttreten durch die Stadt Glückstadt, Fachbereich Verwaltungsdienste zulässig.

(2)  Weitere personen- und spielgerätesteuerbezogene Daten, die die/der Steuerpflichtige im Rahmen der Steueranmeldung oder auf andere Art und Weise mitteilt und die zur Festsetzung der Spielgerätesteuer im Rahmen dieser Satzung erforderlich sind, werden ebenfalls auf Basis der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verarbeitet.

(3)  Die Erhebung erfolgt durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsbehörden, Polizeistellen der Länder und des Bundes, Staatsanwaltschaften, der Bundeszollverwaltung, Meldebehörden, Gewerbemeldestellen, Sozialversicherungsträgern, dem Bundeszentralregister, Finanzämtern, dem Gewerbezentralregister, anderer Behörden sowie eigene Angaben.

(4)  Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(5)  Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12
In-Kraft-Treten

(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 11.06.2020 außer Kraft.

Glückstadt, den 14.12.2021

Manja Biel
Die Bürgermeisterin